Aus der Praxis – 29.07.2022
Praxisinhaber sollten die Arbeitsverträge für medizinische Fachangestellte (MFA) und für angestellte Ärztinnen und Ärzte überprüfen. Grund sind ab August 2022 geltende gesetzliche Änderungen, die insbesondere für Neuverträge gelten.
Arbeitgebenden droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro, wenn bestimmte Angaben im Arbeitsvertrag falsch sind oder fehlen bzw. wenn sie zu spät über die Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses informieren.
Konkret müssen Arbeitgeber jetzt ausführlicher über die Zusammensetzung des Gehalts informieren und Fristen und Verfahren für eine Kündigungsschutzklage nennen. Die Neuregelung gilt für alle Arbeitsverträge, die am 1. August beginnen – auch wenn die Verträge vorher abgeschlossen wurden. Die neuen Transparenzvorgaben gelten auch für Aushilfen. Auch bei früheren Verträgen muss der Arbeitgeber auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Auskunft erteilen.
Folgende Neuerungen zählen u. a. dazu:
Für rechtssichere Formulierungen haben ärztliche Berufsverbände Musterverträge erstellt, an die sich Praxisinhaber halten können. Expertinnen und Experten raten, die erforderlichen Anpassungen nicht zu verzögern.
Für Altverträge mit einem Tätigkeitsbeginn vor dem 1. August besteht weniger Zeitdruck. Für sie gelten die neuen arbeitsvertraglichen Nachweispflichten erst, wenn Angestellte Auskunft verlangen. Dann müssen Praxisinhaber sowie MVZs sie schriftlich über die Bedingungen informieren.
Redaktion:
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