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Neues zum Honorar – 06.08.2022

GOÄ: neue Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer für mehrere HNO-Leistungen

Mehr Sicherheit in der Abrechnung einiger HNO-ärztlicher Leistungen hat die Bundesärztekammer (BÄK) mit einem Beschluss unter anderem zur analogen Abrechnung der Tonsillotomie erreicht. Die Vorlage hatte der Ausschuss Gebührenordnung gegeben.

Je älter die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist, desto schwieriger wird es, für neue Leistungen adäquate analoge Abrechnungen zu finden und auch bei den privaten Krankenversicherungen im Sinne der Patientinnen und Patienten durchzusetzen. Hilfreich sind dafür immer Abrechnungsempfehlungen des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer, die dann vom BÄK-Vorstand beschlossen werden.
Eine solche Klarstellung hat die BÄK in diesem Sommer mit einigen HNO-Leistungen geschafft:

  • Tonsillotomie: Das im Vergleich zur Tonsillektomie etwas risikoärmere, aber in der Langfristbetrachtung wegen häufigerer Rezidive nicht unumstrittene Verfahren ist seit drei Jahren als Kassenleistung über EBM abrechenbar. Sie wird meist ambulant erbracht. Als Analogleistungen hat der Ausschuss Gebührenordnung nun die nahe liegende Tonsillektomie gewählt. Empfohlen wird die Abrechnung analog Nr. 1499 GOÄ – „Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel (Tonsillektomie)“ (463 Punkte, 62,07 Euro zum 2,3-fachen Satz) beziehungsweise bei einer Tonsillotomie beider Gaumenmandeln die analog angesetzte GOÄ-Nr. 1500 (739 Punkte, 99,07 Euro zum 2,3-fachen Satz).
  • Wechsel/Einbringen/Entfernen einer Trachealkanüle als selbstständige ärztliche Leistung: Hier lautet die Empfehlung Abrechnung analog Nr. 1529 GOÄ, „Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige Leistung“ (152 Punkte, 20,38 Euro zum 2,3-fachen Satz). Diese Analogleistung wurde auch bisher bereits in einschlägigen Kommentaren für den Wechsel einer Trachealkanüle empfohlen.
  • Entfernung von Ohr-Tamponaden: Hier empfiehlt die BÄK nun die Abrechnung analog Nr. 1569 GOÄ, „Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle“ (74 Punkte, 9,92 Euro bei 2,3-fachem Satz). Bei erschwerten Bedingungen empfiehlt der Beschluss ausdrücklich, gegebenenfalls den Gebührenrahmen maximal auszuschöpfen. Dort heißt es: „Bei der Entfernung von festsitzenden Tamponaden oder Tamponaden mit längerer Verweildauer würden eine erhöhte Schwierigkeit bzw. ein erhöhter Zeitaufwand ggf. ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens – rechtfertigen.“ Die Begründungsschwelle liegt bei dieser Leistung beim 2,3-fachen des Gebührensatzes.
  • Intratympanale Medikamenteneinbringung: Hier empfiehlt die Bundesärztekammer nach Beschluss des Vorstands nun eine Kombination der folgenden Leistungen für die Abrechnung: GOÄ-Nr. 1575, „Inzision des Trommelfells (Parazentese)“ (130 Punkte, 17,43 Euro), kombiniert mit GOÄ-Nr. 485 „Lokalanästhesie des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle“ (46 Punkte, 6,17 Euro zum 2,3-fachen Satz) und GOÄ-Nr. 256 analog, „Injektion in den Periduralraum“ (185 Punkte, 24,80 Euro zum 2,3-fachen Satz).

Redaktion:
Springer Medizin, Postfach 21 31, 63243 Neu-Isenburg, Hauke Gerlof (V. i. S. d. P.)

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