15.06.2022
Nach dem Sommer soll über ein großes Beteiligungsverfahren eine E-Health-Strategie für Deutschland entworfen werden. Ziel ist es, den aus E-Health resultierenden Nutzen für Patienten, Ärzteschaft, Kostenträger und die Pflege deutlich zu machen. In Detailfragen herrscht derzeit aber noch Uneinigkeit zwischen gematik und Ärzteverbänden.
Bis zur Erarbeitung der von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach angekündigten E-Health-Strategie nach dem Sommer geht es derzeit insbesondere um die Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und des elektronischen Rezepts (E-Rezept).
Nach Angaben der Nationalen Agentur für Digitale Medizin (gematik) sind im Mai 2022 pro Woche rund 400.000 eAU verschickt worden.
Zur Einordnung: Dies entspricht einem Viertel des Aufkommens, das bei Volllast in Deutschland zu erwarten ist. Mehr als acht Millionen eAU sind inzwischen insgesamt an die Krankenkassen gegangen.
Die gematik verknüpfte die Zahlenangaben mit einem an die niedergelassene Ärzteschaft gerichteten Appell, die eAU zu unterstützen. Die Fehlerrate sollte nach ihren Angaben gesunken sein und jetzt bei 1,3 Prozent liegen. Davon sollen laut gematik gut die Hälfte gewollte Fehlermeldungen durch technische Tests sein. Die gematik ging noch Mitte Mai davon aus, dass es beim Start der eAU für alle Vertragsärzte zur Jahresmitte bleibt. Konkrete Sanktionen für diejenigen unter ihnen, die noch nicht so weit sind, dass sie die eAU verschicken können, sind bislang aber nicht vorgesehen.
Für das E-Rezept dagegen gab es bis Redaktionsschluss noch keinen festen Starttermin. Ziel sind zunächst 30.000 E-Rezepte bis zum Sommer 2022, Anfang Juni waren es insgesamt gut 25.000. Im Herbst letzten Jahres hatte diese Zahl noch bei 42 gelegen. Zum Vergleich: Unter Volllast wären es täglich rund zwei Millionen.
In zwei KV-Regionen – Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe – soll das elektronische Rezept im September flächendeckend in einem freiwilligen Pilottest zum Einsatz kommen. Weitere KV-Regionen sollen dann im Erfolgsfall drei Monate später dazukommen, die letzten acht Bundesländer im kommenden Jahr folgen.
Die Kassenärzte- und -zahnärzteschaft zeigt sich mit dem Beschluss der gematik-Gesellschafter zum weiteren Vorgehen zufrieden, vor allem damit, dass die Teilnahme an den Pilottests freiwillig sein soll.
Um speziell Zahnarztpraxen auf die Einführung des E-Rezepts vorzubereiten, hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung einen Informationsfilm produziert, der auf die besonderen Belange des Berufsstands abstellt. Der Clip erläutert in knapp drei Minuten die Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der digitalen Anwendung.
15.06.2022
Wenn Ärztinnen Arbeitgebern ihre Schwangerschaft gemeldet haben, müssen sie mit einem Beschäftigungsverbot rechnen. Das lässt sich allerdings häufig vermeiden. Der Deutsche Ärztinnenbund (DÄB) zeigt Alternativen auf.
Ärztinnen, die ihrem Arbeitgeber in Praxis oder Klinik eine Schwangerschaft melden, werden oft mit einem umgehenden Beschäftigungsverbot belegt. Dies trifft mitunter auch Ärztinnen, die weiterhin arbeiten könnten und dies auch möchten. Viele von ihnen sehen sich durch das Beschäftigungsverbot in ihrer Karriere behindert.
Wichtig für eine Weiterbeschäftigung ist ein Konzept des Arbeitgebers, welche Tätigkeiten in Klinik oder Praxis risikoarm möglich sind und welche Bedingungen dafür gelten – zum Beispiel verfügbare Schutzkleidung. Nach Erfahrungen des Deutschen Ärztinnenbunds (DÄB) hängt die Gefährdungsbeurteilung allerdings stark von der jeweiligen Behörde und der jeweiligen mit der Entscheidung betrauten Person im Amt ab. Die Behörden sind zwar nicht weisungsbefugt, in aller Regel richten sich die Arbeitgeber aber danach.
Der DÄB setzt sich auf politischer Ebene dafür ein, Einschränkungen oder ein Beschäftigungsverbot für schwangere Ärztinnen aufzuheben, wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Dafür sammelt die Vereinigung seit einiger Zeit Positivbeispiele aus Kliniken und Praxen, in denen gezeigt wird, wie eine patientennahe Beschäftigung schwangerer Ärztinnen möglich ist. Die meisten der rund 30 gesammelten Beispiele stammen bisher allerdings aus Krankenhäusern.
Arbeitgeber, die schwangeren Ärztinnen eine Weiterbeschäftigung erlauben wollen, sollten unter anderem darauf achten, ihnen beim Röntgen die Möglichkeit zum Verlassen des Raums anzubieten, beim Lagern von Patientinnen und Patienten Hilfe zu holen oder doppelte Handschuhe und Schutzbrillen zu stellen.
Von Arbeitgebern erwartet der DÄB, ein Beschäftigungsverbot nur als Ultima Ratio auszusprechen und die Schwangerschaft nicht als Störung der Betriebsabläufe, sondern als gesellschaftlich wünschenswert zu betrachten.
Praxischefinnen und -chefs müssten dafür sorgen, dass eine schwangere Kollegin neue Patienten von der Rezeption vorsortiert zugeteilt bekommt und keinesfalls infektiöse Personen darunter sind. Zu Hausbesuchen sollte sie nur noch geschickt werden, wenn sie die zu Versorgenden bereits kennt.
Ein weiterer Tipp, um schwangere Ärztinnen zu unterstützen und sie für die Zeit nach dem Mutterschutz an die Praxis zu binden: Mit der Schwangeren verabreden, wie sie vor, während und nach dem Mutterschutz und der Elternzeit ihre Weiterbildung und Karriere gestalten kann und will, sofern sie Kontakt zur Arbeitsstelle halten sollte.
Hinweise des DÄB unter: www.aerztinnenbund.de/downloads/5/Kinderwunsch.pdf.
Redaktion:
Springer Medizin, Postfach 21 31, 63243 Neu-Isenburg, Hauke Gerlof (V. i. S. d. P.)