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28.03.2022

Impfpflicht in Praxen ist scharfgeschaltet

Seit dem 16. März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus auch für Arzt- und Zahnarztpraxen. Für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet das zusätzliche Pflichten. Ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen aber nicht zwingend freigestellt werden.

Alle Mitarbeitenden in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in anderen Gesundheitseinrichtungen müssen ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern seit dem 16. März nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus geimpft oder genesen sind. Die entsprechende Vorschrift dafür ist Paragraf 20 a des Infektionsschutzgesetzes.
Für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber heißt das: Sie müssen diejenigen ihrer Beschäftigten, die einen entsprechenden Immunitätsnachweis nicht vorlegen, den zuständigen Gesundheitsämtern melden. Dies gilt für alle Mitarbeitenden. Melden müssen sie es auch, wenn sie Zweifel an den vorgelegten Nachweisen haben.
Über die Sanktion entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Sie kann bis zu einem Beschäftigungsverbot reichen. Die Beschäftigten haben in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Digitale Meldeportale sollen Aufwand reduzieren

An der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurde in den vergangenen Wochen in den einzelnen Bundesländern mit Hochdruck gearbeitet. In den meisten Bundesländern wurden digitale Meldeportale eingerichtet, um den Austausch zwischen den Einrichtungen und den Behörden zu erleichtern. Die Behörden nehmen anschließend Kontakt mit den gemeldeten Beschäftigten auf. Die Ämter haben auch die Möglichkeit, anlasslose Kontrollen durchzuführen.

Reagiert eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter auf die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt nicht, begeht sie oder er eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden, für dessen Höhe Spielraum besteht. In Rheinland-Pfalz soll das Bußgeld 500 Euro betragen, Hessen und Nordrhein-Westfalen geben einen Spielraum von bis zu 2.500 Euro an.
Auch die Fristen, die den Beschäftigten für ein Nachholen der Immunisierung eingeräumt werden, sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Die Kriterien, nach denen die Gesundheitsämter Tätigkeits- oder Betretungsverbote umsetzen, sind ebenfalls Sache der Bundesländer. Dazu zählen z. B. die Bereitschaft, sich immunisieren zu lassen, die Gefährdung der allgemeinen Versorgungssicherheit und die Auswirkungen auf den Betrieb der jeweiligen Einrichtung. Dies kann bedeuten, dass Angaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hierzu benötigt und einbezogen werden.
Bis zu einer Entscheidung über ein Beschäftigungsverbot durch die Behörde, so zumindest die derzeitige Einschätzung, dürfen auch ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter beschäftigt werden. Fest steht dagegen: Bei Neueinstellungen müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Praxen darauf achten, dass die neuen MFA oder ZFA geimpft sind.

28.03.2022

Digitalisierung zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Eine schnellere Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens und damit einen verstärkten Datenaustausch wünschen sich viele Menschen in Deutschland. Ein Problem dabei: Viele Ärztinnen und Ärzte fühlen sich in diesem Prozess nicht mitgenommen.


Von einer Digitalisierung des Gesundheitswesens versprechen sich viele Beteiligte Vorteile. Ältere und chronisch kranke Menschen sehen diesen Vorteil in erster Linie in einem unkomplizierten Datenaustausch zwischen Ärztinnen und Ärzten und anderen medizinischen Einrichtungen.
Wie eine Umfrage im Auftrag der SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse) zeigt, erkennen 74 Prozent der chronisch und langfristig erkrankten Menschen einen unkomplizierteren Datenaustausch als Vorteil der Digitalisierung an. Bei den Personen ab 55 Jahren sind dies 72 Prozent, bei den Gesunden noch 66 Prozent.
Eine zentrale Rolle spielt dabei für die Patienten eine nutzerfreundliche Handhabung, auch sollten die Datenschutzvorgaben aus ihrer Sicht nicht zu kompliziert sein.

ePA bei den meisten Arztbesuchen kein Thema

Abgefragt wurde auch, wie stark die elektronische Patientenakte (ePA) bereits genutzt wird. 83 Prozent der Befragten gaben an, dass die ePA bei ihren letzten Arztbesuchen kein Thema war. Nur ein Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer teilte mit, dass ihre Ärztin oder ihr Arzt bereits damit arbeitet.
Dass Ärztinnen und Ärzte insgesamt unzufrieden mit dem Fortschritt der Digitalisierung des Gesundheitswesens sind, zeigt eine andere Umfrage der DAK-Gesundheit und der Ärzte Zeitung. Danach ist eine Mehrheit der Befragten skeptisch bis frustriert angesichts der Fortschritte. Ihnen erschließen sich die Vorteile der Digitalisierung noch nicht.

Ärztinnen und Ärzte ungenügend eingebunden

Dies liegt nicht etwa an einer grundsätzlich ablehnenden Haltung zum Thema, sondern an einer aus Sicht der Befragten ungenügenden Einbindung der Ärzteschaft in die Veränderungsprozesse.
Bevormundet fühlen sich Ärztinnen und Ärzte durch enge Fristvorgaben und die verpflichtende Abkehr von analogen Prozessen. Aus den Antworten der Befragten wird deutlich, dass sie den Zeitplan für die Digitalisierung als zu straff, die Technik oft als unausgereift und zu wenig am Praxisalltag orientiert wahrnehmen.
Auch die mit der Digitalisierung einhergehenden Kosten für die Praxen und die Fehleranfälligkeit waren häufig geäußerte Kritikpunkte. Zudem sorgen sich Ärztinnen und Ärzte um die Datensicherheit.

28.03.2022

Zahnmedizinischer Nachwuchs gesucht

Die Ausgangslage zum Start in den zahnärztlichen Beruf wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) als gut eingeschätzt. Sie stützt sich für diese Aussage auf Daten aus dem Jahr 2020, als es nach ihren Angaben 2.197 Studienanfängerinnen und Studienanfänger in der Zahnmedizin gab. Diese Zahl war im Vergleich zum Vorjahr (2.191) fast unverändert.
2.312 Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner und damit etwas weniger als im Vorjahr (2.463) erhielten 2020 ihre Approbation.
Die Gesamtzahl der in Deutschland tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte bleibt leicht rückläufig. Zum Sommer 2021 betrug die Zahl der Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte 46.717. Diese Zahl sinkt seit rund zehn Jahren leicht, aber kontinuierlich.
Damit die ambulante zahnmedizinische Versorgung mittelfristig dennoch gesichert bleibt, hält die Körperschaft eine gezielte Förderung des Nachwuchses für erforderlich. Für Planungssicherheit in der Niederlassung hält die KZBV ein Ende der Budgetierung und weniger Bürokratie für wichtig.

Redaktion:
Springer Medizin, Postfach 2131, 63243 Neu-Isenburg, Hauke Gerlof (V. i. S. d. P.)

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