Anschrift des Zahlungspflichtigen         

Gemäß der EU-Geldtransferverordnung (EU-Verordnung 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers) muss bei SEPA-Lastschrifteinreichungen zu Lasten von Konten in Nicht-EU/EWR-Gebieten die Adresse (Anschrift, Land) des Zahlungspflichtigen angegeben und übermittelt werden.

Betroffene Gebiete:

  • Schweiz
  • Monaco
  • San Marino
  • Isle of Man
  • Guernsey
  • Jersey
  • St.-Pierre & Miquelon (franz. Überseegebiet) 
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