Das Pfändungsschutzkonto wird üblicherweise kurz als „P-Konto“ bezeichnet. Es ist keine eigene Kontoform sondern ein Girokonto mit einem zusätzlichen gesetzlichen Pfändungsschutz. Dadurch wird es dem Schuldner ermöglicht, trotz der Pfändung bis zu einem bestimmten pfändungsfreien Betrag über sein Guthaben im jeweiligen Monat zu verfügen. So kann er seine existenzsichernden Ausgaben weiter bestreiten.
Das P-Konto kann nur als Einzelkonto für natürliche Personen (inkl. Selbständige) geführt werden. Es dient vor allem der Abwicklung des täglichen Zahlungsverkehrs.
Der Pfändungsschutz kann für ein Einzelkonto jederzeit beantragt werden. Pfändungsschutzkonten sind im Guthaben zu führen, daher sind Kreditkarten und Dispositionskredite nicht zulässig.
Für gepfändete Gemeinschaftskonten haben Kontoinhaber die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Pfändung bei der Bank das Guthaben kopfanteilig vom Gemeinschaftskonto jeweils auf ein eigenes Einzelkonto zu übertragen. Das Gemeinschaftskonto selbst kann nicht als P-Konto geführt werden. Der gepfändete Mitkontoinhaber kann dann aber das Einzelkonto als P-Konto führen, um über den übertragenen Betrag verfügen zu können.