Was Vertriebspartner wissen sollten

Neue BaFin-Anforderungen für Produkthersteller und -vertreiber

Getty Images/kupicoo

Die Finanzdienstleistungsaufsicht verpflichtet Banken und dieses Mal konkret benannt „Produkthersteller sowie Produktvertreiber“ zu neuen Aufgaben bei der „Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft“ – hierzu gehören auch Immobiliar-Verbraucherdarlehen und Allgemein-Verbraucherdarlehen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat zum 01.05.2024 vor dem Hintergrund der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) für die Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft diese nun auch im deutschen Markt umgesetzt. Hierbei werden Anforderungen sowohl an Produkthersteller wie auch an Produktvertreiber formuliert; Letztere zählten bisher nicht unbedingt zum Aufgabenbereich der Behörde. Konkret geht es um die Konzeption, Markteinführung und Überprüfung von Bankprodukten, Zahlungsdiensten und E-Geld-Produkten. Wichtig für Sie zu wissen: Es gehören auch Immobiliar-Verbraucherdarlehen sowie Allgemein-Verbraucherdarlehen dazu.

Bestandsprodukte, die bereits im Markt platziert sind, fallen nicht unter die Neuregelung. Die nachfolgend skizzierten Anforderungen greifen nur bei wesentlichen Änderungen oder Einführung von neuen Produkten.

Der Deutsche Bank Konzern wird gemeinsam mit Ihnen als unseren Vertriebspartnerinnen und -partnern Sorge tragen, dass rechtskonforme Prozesse zur Verfügung gestellt werden, die die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen gewährleisten. Das Deutsche Bank Team der regionalen und zentralen Vertriebspartnerbetreuung wird bzgl. einer Konkretisierung entsprechender Regelungen, Prozesse und vertraglicher Vereinbarungen auf Sie bzw. Ihre Vertriebsorganisation als Vertragspartner der Deutschen Bank zukommen.

Gern geben wir Ihnen nachfolgend einen ersten Überblick über die wichtigsten für den Baufinanzierungsmarkt relevanten Punkte:

1. Vertriebskanäle

Der Produkthersteller ist verpflichtet, geeignete Vertriebskanäle auszuwählen, die über eine dem Produkt angemessene Kompetenz, Kenntnis und Fähigkeiten verfügen. So ist z. B. vertraglich sicherzustellen, dass der Vertriebspartner über eine entsprechende Gewerbeerlaubnis verfügt, z. B. nach § 34i GewO.

Die Erfüllung der Sachkunde bzw. das Vorliegen der notwendigen Gewerbeerlaubnis des Vermittlers (Vertragspartner der Deutschen Bank) und für vom Vermittler eingebundene Untervermittler muss durch den Vertragspartner der Bank gewährleistet werden. Der Vermittler und der Untervermittler, der am Kunden agiert, ist mit entsprechenden Informationen (z. B. Eintragungsnummer im Vermittlerregister) zur Erfassung in der Deutsche Bank Vermittlerdatenbank anzumelden.

2. Produktinformationen

Für alle Beteiligten (Produkthersteller, Produktvertreiber und Verbraucher) sind Produktinformationen bereitzustellen, die ein Verständnis des jeweiligen Produkts gewährleisten, Risiken verdeutlichen, mögliche Einschränkungen berücksichtigen und transparente Information (insbesondere zu den Gesamtkosten eines Produkts) zur Verfügung stellen. Es ist wesentlich, dass passende Produkte und Marktsegmente ausgewählt werden können.

Hier sind Dokumente und Unterlagen der Bank ein essenzieller Bestandteil, aber darüber hinaus auch eigene Dokumentenvorlagen und Informationen durch den Vermittler einzusetzen.

3. Zielmarkt

Der Produktvertreiber muss alle relevanten Informationen berücksichtigen, um den Zielmarkt zu erkennen, und darf nur in begründeten Ausnahmefällen ein Produkt einem Verbraucher anbieten, der nicht zum Zielmarkt gehört. Die Bank als Produkthersteller wird den Vermittler (Produktvertreiber) mit Zielmarktdefinitionen in die Lage versetzen, den Zielmarkt zu erkennen. Hierzu dienen z. B. Machbarkeits- und Scoring-Regeln, geographische Einschränkungen, Bonitätsbewertungen, immobilienbezogene Vorgaben, die unterstützend vorgeben, welchem Verbraucher welches Produkt angeboten werden kann.

Nicht zielmarktkonforme Angebote sind als Ausnahmefälle bei der Bank anzufragen und der abweichende Sachverhalt durch den Vermittler zu dokumentieren.

4. Überwachungsprozesse

Der Produktvertreiber ist im Rahmen der BaFin-Anforderungen vom Produkthersteller zu verpflichten, hinreichende markt- und produktgerechte Überwachungsprozesse vorzuhalten.

Hier sind entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen Bank und Vermittler (Vertragspartner der Deutschen Bank) zu treffen.

5. Markteinschätzung

Sie als Vermittler (Produktvertreiber) sind in der Lage, die von der Bank zur Verfügung gestellten Produkte im Markt einzuschätzen, sodass der Produkthersteller durch Ihre Unterstützung prüfen kann, ob sein Produkt mit den gegebenen Eigenschaften und Ausprägungen weiterhin für den vorab definierten Zielmarkt passend ist. Der Produkthersteller kann damit im Rahmen einer Produktprüfung sicherstellen, dass den Verbrauchern passende Produkte angeboten werden.

Die Bank ist als Produkthersteller verpflichtet, entsprechende Informationen – ggf. über den Produktvertreiber – zu ihren Produkten im Markt zu sammeln.

Aufbau von Maßnahmen und Prozessen

Die obige Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Interesse finden Sie hier einen Link zum BaFin Rundschreiben 08/2023 – Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft.

Die Bank wie auch Sie als Produktvertreiber haben u. a. entsprechende interne organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, die den Anforderungen Rechnung tragen. Einzelne Maßnahmen bzw. Prozesse sind noch zu konkretisieren und ggf. vertraglich festzuhalten.

Gern stehen Ihnen Ihre Vertriebspartnerbetreuer*innen bei Fragen zur Verfügung.

Zum Schutz Ihrer persönlichen Daten werden das Video und die Verbindung zu YouTube erst nach einem Klick aktiv. Bereits beim Aktivieren des Videos werden personenbezogene Daten (IP-Adresse) an YouTube bzw. Google gesendet und gegebenenfalls auch dort gespeichert. Wenn Sie den Button "Video aktivieren" anklicken, wird ein Cookie auf Ihrem Computer gesetzt, sodass die Website weiß, dass Sie dem Anzeigen von eingebetteten Videos in Ihrem Browser zugestimmt haben. Weitere Details zu den von Google erhobenen Daten finden Sie unter https://policies.google.com/privacy.