Erste Klagen gegen Unternehmen wie RWE, die Mitschuld am Klimawandel tragen sollen, sind bereits angestrengt. Das könnte erst der Anfang einer Klagewelle sein.
Der peruanische Landwirt Saúl Luciano Lliuya klagt gegen den deutschen Energiekonzern RWE – wegen Beteiligung am Klimawandel. Sein Vorwurf: Seine Heimatstadt Huaraz sei aufgrund schmelzender Gletscher von einer Flutwelle bedroht. Weil RWE Mitverursacher des Klimawandels sei und damit einen Anteil am schnellen Abschmelzen der Gletscher habe, müsse sich der Konzern an den Kosten für erforderliche Schutzmaßnahmen beteiligen.
Seit der jüngsten Flutkatastrophe im Westen Deutschlands sind auch hierzulande die fatalen Auswirkungen von Extremwetterereignissen, wie sie nach Meinung der Klimaforschergemeinde durch den Klimawandel zunehmen, unübersehbar. Die Diskussion, wie sich solche Katastrophen künftig verhindern lassen, ist voll in Gange. Doch wer trägt dafür die Kosten?
Schon vor etwa einer Dekade hatte das DIW für Deutschland bis zum Jahr 2050 Anpassungskosten für den Klimawandel von rund 170 Milliarden Euro erwartet. Etwa 330 Milliarden Euro direkte Kosten durch Klimaschäden kommen hinzu. Summen, die eine substantielle Belastung der öffentlichen Haushalte bedeuten, aber Privatpersonen auch direkt finanziell treffen können. Die regional relativ begrenzte Flutkatastrophe in NRW und Rheinland-Pfalz soll an Brücken und Straßen Schäden von rund 700 Millionen Euro verursacht haben; die Versicherer rechnen für sich mit insgesamt 4 bis 5 Milliarden Euro Kosten. Auch wenn die Einführung einer Versicherungspflicht gegen Elementarschäden diskutiert wird, dürfte die Versicherungswirtschaft bei einer Häufung von Klimaextremen an ihre Grenzen stoßen. Darum sind schon heute zum Beispiel einige Immobilienlagen nur sehr schwer zu versichern. Die Kosten für Vorsorge und Anpassung sind zudem über keine Versicherung abzufangen. Auf der Suche nach Finanzierungsquellen solcher Investitionen werden mögliche Verursacher – ob Regierungen, die unzureichende Maßnahmen gegen den Klimawandel ergriffen haben, oder Unternehmen mit einem großen CO2-Fußabdruck – verstärkt in den Fokus geraten.
Mehr als 1.840
Klimaklagen wurden seit 1986 eingereicht. Fast 200 davon in den letzten 13 Monaten.
Klagen wie gegen RWE haben zuletzt bereits zugenommen. Einer Untersuchung der London School of Economics and Political Science (LSE) zufolge wurden zwischen 1986 und Mai 2021 weltweit bereits 1.841 Klimaklagen eingereicht. 191 davon in den 13 Monaten bis Ende Mai. Auch das New Yorker Sabin Center for Climate Change Law spricht von weltweit 1.800 Klimaschutzklagen. Meist richt(et)en sich die Klagen gegen Regierungen, aber zunehmend werden auch Firmen angeklagt. Laut Sabin Center sind aktuell 48 Klagen außerhalb der USA gegen Unternehmen anhängig. In der Klageschrift werden demnach vor allem Energiekonzerne genannt; aber auch Banken sind darunter oder Volkswagen (2007 abgewiesen) und die französische Supermarktkette Casino.
Ende Mai kamen gleich drei Ölmultis unter Druck: Royal Dutch Shell wurde von einem niederländischen Gericht verurteilt, seinen CO2-Ausstoß schon bis 2030 nahezu zu halbieren; der Konzern hatte dieses Ziel erst deutlich später erreichen wollen und geht inzwischen in Berufung. ExxonMobil und Chevron hingegen wurden von ihren eigenen Aktionären gedrängt, schnellere Fortschritte Richtung Nachhaltigkeit zu gehen. Als Maßstab wird häufig das international von 194 Staaten und der EU vereinbarte Pariser Klimaabkommen mit den entsprechenden Selbstverpflichtungen genommen. Allerdings dürfte es nicht beim Weg über die unternehmensinternen Organe bleiben: Aktionäre könnten Unternehmen verklagen, weil sie nicht rechtzeitig und umfassend über die Risiken ihrer Beteiligung am Klimawandel hingewiesen hätten.
Die Kläger, meist Nicht-Regierungsorganisationen und andere Klimainteressenverbände, beschränken bisher nicht allein auf eine direkte bisherige oder künftige Beteiligung am Klimawandel. Auch Greenwashing oder die Herausgabe von Klima-relevanten Informationen finden sich als Klagegrund in der Sabin-Datenbank. Und auch nicht allein auf die „Carbon Majors“, die Großemittenten von CO2 wie Erdöl- oder -gaskonzerne. Selbst mittelbar Beteiligte wie Banken sind nicht sicher vor Klimawandel-Klagen. Als riskant werden von einigen Banken neben konkreten Projektfinanzierungen, vor allem Handelsfinanzierungen für Rohstoffhändler angesehen, wenn diese Rohstoffhändler beispielsweise im Amazonas-Gebiet aktiv sind und zum Verlust von Regenwald beitragen könnten. Doch auch als nachhaltig deklarierte Finanzierungen wie Green Bonds, die ihrem Etikett aber nicht gerecht werden, könnten zum Angriffspunkt für Kläger werden.
Je stärker die Folgen des Klimawandels ins öffentliche Bewusstsein rücken, desto besser dürften die Erfolgschancen der Kläger werden. Der Vergleich mit Klagewelle gegen Tabak- und Asbestfirmen liegt auf der Hand. Insbesondere in den USA wurden sie in verschiedenen Fällen zu Schadensersatz in Milliardenhöhe verurteilt worden. Zwar sind einige Urteile im Anschluss auch wieder revidiert worden; allerdings nicht, weil es beispielsweise Zweifel an der „Schuld“ der Beklagten gegeben hätte.
Noch ist die Bilanz der Klimakläger dürftig. Dies betrifft vor allem die Fälle, bei denen Angeklagte für konkrete Klimaauswirkungen belangt werden sollten wie Flutschäden oder die Kosten einer Dürre. Den Klägern ist es laut Rupert Stuart-Smith von der Universität Oxford von 73 untersuchten Fällen in 14 Jurisdiktionen bislang nur in 8 Fällen gelungen, erfolgreich eine Kausalität zwischen Emittent und Auswirkung herzustellen. Dabei, so ein Ergebnis der Untersuchung, seien von den Gerichten der Klimawandel und seine Ursachen grundsätzlich nicht angezweifelt worden.
Es war den Klägern aber nicht gelungen, dass eine ganz bestimmte Auswirkung auf den Klimawandel zurückzuführen sei. Die aktuelle Diskussion um die Flutkatastrophe – „selten, aber Zufall wie andere Hochwasser in der Geschichte auch“ vs. „Folge des Klimawandels“ – zeigt, dass eine klare Kausalkette bei Einzelereignissen schwierig zu sein scheint. In knapp drei von vier Fällen, die Stuart-Smith untersucht hatte, wurde der klimawissenschaftliche Konsens nicht als Beweis eingebracht. So blieben die Begründungen oft an der Oberfläche mit Aussagen wie „Klimawandel verursacht extreme Wettervorkommnisse“ ohne weitere Beweise. Dabei ist die so genannte „Attribution Science“, die genau solche Zuordnungen vornimmt, bemerkenswert weit fortgeschritten. Allerdings gilt dies nicht für alle Auswirkungen: Während es beispielsweise bei Starkregen noch relativ große Unsicherheiten in der Kausalkonstruktion gibt, ist sie bei Dürren inzwischen sehr gut möglich. Auch auftauende Permafrostböden und steigende Meeresspiegel sind klar zuzuordnen. Nur werden die aktuellen Erkenntnisse der Attribution Science bislang kaum in den Verhandlungen genutzt. Stuart-Smith empfiehlt daher, den Forschungsstand stärker in die Klagen einzubringen.
Gut möglich, dass künftige Klimawandel-Schadensklagen vor allem auf Bereiche abzielen werden, in denen die Attribution Science zu eindeutigen Ergebnissen kommt. Auch dürften sich die Kläger in nächster Zeit weiterhin vor allem auf schlagzeilenträchtige Klagen gegen die „Carbon Majors“ konzentrieren, deren CO2-Emissionen seit 1965 anschaulich im Internet verfügbar sind. Allerdings ist es gar nicht so einfach, den Anteil, den die Emittenten am Klimawandel haben, zu berechnen: Sollen aktuelle oder kumulierte Mengen – und wenn letzteres, wie lange zurückreichend – als Maßstab gelten? Gelten nur die Emissionsmengen bei der „Herstellung“, z.B. der Förderung, oder auch beim Verbrauch durch Dritte? Und auch dann bleibt die Frage, welchen konkreten Anteil die beklagte Rechtseinheit eines Unternehmens hatte.
Schließlich versperren auch noch zahlreiche juristische Steine den Weg zum Klimaklage-Erfolg: Das deutsche Strafrecht sieht bislang nicht vor, dass juristische Personen strafrechtlich belangt werden können; nur die innerhalb eines Unternehmens handelnden natürlichen Personen können bislang strafrechtlich belangt werden. Wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags ausführt: „Die Sanktionierung von Unternehmen für Straftaten der für sie handelnden natürlichen Personen erfolgt über die Verhängung von Verbandsgeldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, § 30 OWiG. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Strafe im strafrechtlichen Sinn. Zudem liegt die Auferlegung der Geldbuße im Ermessen der zuständigen Behörde (Opportunitätsprinzip).“ Allerdings wurde 2020 ein Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Anwendung des Strafrechts auch auf juristische Personen vorsieht und die Auferlegung einer Sanktion nicht länger im Ermessen der Behörde liegt. Der zivilrechtliche Klageweg ist da schon weiter. Auch wenn es in Deutschland erst einen Fall gibt, der sich mit der Zivilhaftung für Klimaschäden befasst: Die Klage von Saúl Luciano Lliuya gegen RWE. Ausgang bislang offen.
Dennoch: Unternehmen – und ihre verantwortlichen Organe – sollten sich schon heute mit den Risiken von Klimawandelklagen befassen und entsprechende Risiken aufgrund von Emissionen, die beispielsweise deutlich über den Grenzen des Pariser Klimaschutzabkommens liegen, reduzieren.
Banken haben nicht nur durch zur Vermeidung möglicher Klimawandel-Klagen damit begonnen, Nachhaltigkeitskriterien in ihre Finanzierungsentscheidungen einfließen zu lassen. So hat die Deutsche Bank in ihrem „Sustainable Finance Framework“ die Rahmenbedingungen definiert, unter denen sie ein Kundengeschäft als nachhaltig klassifiziert (weitere Informationen finden Sie hier). „Im Kern geht es darum, Nachhaltigkeitsziele von Unternehmen mit Hilfe von Finanzierungsinstrumenten zu operationalisieren. Wir wollen damit die Transformation zu einer klimaneutralen und sozial gerechteren Wirtschaft begleiten“, erklärt Kevin Laubach, Nachhaltigkeitsexperte von der Deutschen Bank. Die Gratwanderung bestehe allerdings darin, realistische, aber zugleich ambitionierte Ziele zu honorieren. Dabei orientiert sich die Bank nicht allein am Pariser Klimaabkommen, sondern untersucht auch die Nachhaltigkeitsbemühungen von anderen Unternehmen einer Branche. Interne Richtlinien legen fest, welche Mindeststandards gelten, damit die Bank noch finanziert. Den Geschäftsbereichen wird beispielweise für Geschäfte im Bereich Kohle, Öl und Gas ein enger Rahmen gesetzt, wobei allen voran das Engagement im Bereich des Kohleabbaus weltweit bis spätestens 2025 beendet wird. „Uns ist klar, dass zum Beispiel die Schifffahrt nicht über Nacht klimaneutral werden kann. Denn dafür gibt es breitflächig noch gar nicht die Technologie – dennoch sollten auch solche Unternehmen sich bereits auf den Wandel und neue Möglichkeiten vorbereiten und ihren Ausstoß mit anderen Maßnahmen zumindest zu optimieren versuchen“, sagt Laubach. Er betont aber auch: So wie die Unternehmen selbst, steht auch die Bank in dem Bereich erst am Anfang einer Reise. Doch schon in wenigen Jahren wird sie sich deutlich weiterentwickelt haben. Die Bedeutung der Nachhaltigkeit dürfte bis dahin nicht verloren haben.
07/2021
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