Finanzierungs-Kauderwelsch: Klauseln im Kreditvertrag

Kündigungsrechte, Covenants & Co.: ein Überblick über die wichtigsten Klauseln im Konsortialkreditvertrag – und was sie in der Praxis bedeuten.

Drei Menschen im Anzug unterzeichnen jeweils einen Vertrag.

Kleingedrucktes lesen! Der Konsortialkreditvertrag wimmelt nur so von Klauseln. Foto: adobe stock

Sowohl die Bank als auch der Mittelständler finden es lästig, sie zu verhandeln, doch ohne sie kommt kein Kreditvertrag aus: Klauseln. Das Kleingedruckte, das regelt, was ein Mittelständler darf und was nicht. Das darüber entscheidet, wie viel unternehmerische Freiheit ein Mittelständler behält und wie viel Kontrollmacht sich die Bank sichert.

Bei kleineren, bilateralen Kreditverträgen mit einer Hausbank kann so ein Vertragswerk schlank mit 20 Seiten auskommen. Größere Konsortialkreditverträge sind deutlich komplexer: Sie umfassen schon mal 140 Seiten in englischer Sprache und folgen dem LMA-Vertragsmuster. Der so genannte LMA-Standard mit seinen vorgegebenen Klauseln hat auch auf Mittelstandskredite gewaltigen Einfluss.

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LMA-Vertrag

LMA steht für „Loan Market Association“ und ist ein in London gegründeter Interessensverband mit dem Ziel, die Vertragsdokumentation von Kreditverträgen zu vereinheitlichen. Für mittelständische Konsortialkreditverträge haben die Banken inzwischen verschlankte LMA-Verträge auf Deutsch – mit standardisierten finanziellen und operativen Klauseln, deren Strenge jedoch individuell verhandelbar ist. „Grundsätzlich ist dem Mittelständler im LMA-Vertrag erst einmal alles verboten, außer es ist explizit erlaubt“, umreißt Finanzierungsanwalt Thomas Lange von Görg etwas überspitzt die Ausgangslage.

01/2022
Chefredaktion: Bastian Frien und Boris Karkowski (verantwortlich im Sinne des Presserechts). Autor: Philipp Habdank. Der Inhalt gibt nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers (Deutsche Bank AG) wieder.